Arbeitsrecht von A bis Z: Befristung

Immer mehr Arbeitnehmer erhalten lediglich einen befristeten Arbeitsvertrag. Insbesondere die Zahl der Befristungen ohne Sachgrund steigt immer weiter. Aber was genau bedeutet ein befristetes Arbeitsverhältnis für Sie und welche Rechte hat ein Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis? 

Was bedeutet Befristung?

Ein Arbeitsverhältnis ist befristet, wenn es nur für eine bestimmte Zeit geschlossen wird. Wird der Arbeitsvertrag nicht verlängert, endet das Arbeitsverhältnis automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Welche Arten von Befristung gibt es?

Im Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) sind verschiedene Arten von Befristungen vorgesehen. Am häufigsten wird die sachgrundlose Befristung angewendet. Hiernach muss kein Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses vorliegen und der Arbeitsvertrag wird auf Zeit geschlossen. Ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes darf das Arbeitsverhältnis maximal drei Mal verlängert werden und nur bis zu einer Dauer von zwei Jahren befristet werden (§ 14 Abs. 2 TzBfG).

 

Ausnahmen kann es in besonderen Situationen geben, z.B. wenn das Unternehmen erst neu gegründet wurde oder der Arbeitnehmer über 52 Jahre als ist und zuvor arbeitslos war.

 

Darüber hinaus kann ein Arbeitsverhältnis zweckbefristet werden, z.B. zur Vertretung einer Arbeitnehmerin, die gerade in Elternzeit ist.  

Welche Formalien sind bei einer Befristung zu beachten?

Ein befristeter Arbeitsvertrag muss gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG immer schriftlich geschlossen werden. Eine mündliche Befristung ist nicht möglich. Sofern die Befristung nicht schriftlich festgehalten wird, ist die Befristung unwirksam und das Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Zeit, d.h. unbefristet geschlossen.

Kann ein befristeter Arbeitsvertrag vorzeitig gekündigt werden?

Sofern im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist, kann ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht ordentlich (fristgemäß) gekündigt werden, sondern besteht bis zum vereinbarten Ende fort. Die ordentliche Kündigung ist während der Laufzeit des Vertrages gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG ausgeschlossen.

 

Eine außerordentliche fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund (§ 626 BGB) ist allerdings grundsätzlich möglich. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht weiter zugemutet werden kann.

Was passiert bei der Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses?

Läuft ein befristeter Arbeitsvertrag aus, so kann er bis zur Höchstdauer von zwei Jahren oder bei Vorliegen eines sachlichen Grundes verlängert werden. Das geschieht in der Regel durch eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag. Solche „Kettenbefristungen“ sind möglich, dürfen jedoch nicht missbraucht werden. Das hat das BAG erst­mals mit Ur­teil vom 18.07.2012, Az. 7 AZR 443/09 (Kücük) klar­ge­stellt.

 

Mittlerweile hat das BAG in seiner Rechtsprechung bestimmte Grenzen festgelegt, bei denen ein Rechtsmissbrauch nahe liegt. Wenn zum Beispiel innerhalb eines Zeitraums von 8 Jahren insgesamt 12 Verlängerungen vorgenommen werden, wird von einem Rechtsmissbrauch ausgegangen.

Ich denke, mein Arbeitsverhältnis ist zu Unrecht befristet. Was jetzt?

Die Unwirksamkeit einer Befristung können Sie durch eine Entfristungsklage bzw. Befristungskontrollklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht überprüfen lassen.


Die Entfristungsklage müssen Sie gemäß § 17 S. 1 TzBfG innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages erheben. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, wird angenommen, dass die Befristung wirksam war und das Arbeitsverhältnis dadurch beendet ist.