Offene Worte zu meiner
Vergütung
Welche Kosten kommen auf mich zu?
Die Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ist gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. In diesem Gesetz ist festgeschrieben, für welche Tätigkeit welche Gebühren erhoben werden dürfen und wie hoch die jeweiligen Gebühren in Abhängigkeit vom Gegenstandswert (auch Streitwert oder Verfahrenswert) sind. Je höher der Gegenstandswert, desto höher fallen die Gebühren aus. Die konkrete Höhe der Gebühren ist daher von Fall zu Fall verschieden.
Ebenso kommt es darauf an, ob die Sache außergerichtlich beigelegt werden kann oder ob Klage vor Gericht erhoben werden muss.
Abhängig von Ihrem Einzelfall gebe ich Ihnen vorab gerne eine erste Einschätzung zu den voraussichtlich entstehenden Kosten und Gebühren.
Einen ersten Überblick können Sie sich gegebenenfalls auch direkt mithilfe des Prozesskostenrechners des Deutschen Anwaltvereins verschaffen.
Ist die Erstberatung kostenlos?
Entgegen einer verbreiteten Meinung ist die (ausführliche) Erstberatung beim Anwalt nicht kostenlos. Sofern Sie Verbraucher sind und Ihr Fall sich mit einem ersten Beratungsgespräch lösen lässt, beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190,00 €. Soweit ich über die Erstberatung hinaus für Sie tätig werde, fallen weitere Gebühren an. Auf diese weiteren Gebühren rechne ich das Beratungshonorar selbstverständlich an.
Für ein erstes fünf- bis zehnminütiges Telefonat zur Kontaktaufnahme mit meiner Kanzlei und kurzen Einschätzung des Sachverhalts sowie des Kostenrisikos berechne ich Ihnen natürlich nichts.
Muss ich zahlen, auch wenn wir gewinnen?
Mit der Beauftragung eines Anwalts wird ein Vertrag zwischen dem Mandanten und dem Anwalt geschlossen. Aus diesem Vertrag ist der Mandant dem Anwalt zur Zahlung der vereinbarten Gebühren verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob die Sache gewonnen oder verloren wird.
Allerdings hat der Mandant, wenn der Fall gewonnen wird, meistens einen Anspruch gegen den unterlegenen Gegner auf Erstattung der Anwaltskosten.
Jedoch besteht manchmal die Gefahr, dass der Mandant trotz eines obsiegenden Urteils auf den Kosten „sitzenbleibt“; nämlich dann, wenn der andere z.B. zahlungsunfähig ist oder untertaucht. Gerne erörtere ich mit Ihnen, ob in Ihrem Fall ausnahmsweise ein solches Risiko besteht.
Achtung: Ausnahme Arbeitsrecht!
Von der Regel, dass die unterliegende Partei dem obsiegenden Gegner die Anwaltsgebühren erstatten muss, gibt es im Arbeitsrecht eine wichtige Ausnahme.
Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz hat man keinen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten, auch wenn man das Verfahren gewinnt. (§ 12a Abs.1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz).
Der Grund für diese Besonderheit ist, dass Arbeitnehmer nicht mit dem Risiko belastet werden sollen, im Falle des Verlierens die Kosten für den Anwalt des Arbeitgebers tragen zu müssen. Andererseits bedeutet dies aber eben auch, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten haben, wenn sie den Prozess gewinnen.
Trägt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Das kommt natürlich auf Ihre Rechtsschutzversicherung an. Gerne kläre ich mit Ihrem Versicherer ab, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für Ihren Fall übernimmt. Lassen Sie mir hierzu bitte Ihre Kontaktdaten, Angaben zu Ihrer Versicherung sowie Ihre Versicherungsscheinnummer zukommen.
Kann ich Ihnen helfen?
Schreiben Sie mir!
Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu mir auf. Ich werde mich innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen zurückmelden.