Arbeitsrecht von A bis Z: Abfindung

Wird das Arbeitsverhältnis von dem Arbeitgeber gekündigt gehen viele Arbeitnehmer davon aus, automatisch eine Abfindung zu erhalten.

Das ist jedoch falsch!

Grundsätzlich gibt es bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Trotzdem wird oft eine Abfindung gezahlt, weil der Arbeitgeber einen Prozess vor dem Arbeitsgericht vermeiden will.

Aber wie komme ich nun an eine Abfindung?

Zum einen kann zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden in dem dann auch eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird. Ein Aufhebungsvertrag bietet sich vor allem dann an, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden will, aber keine oder nur schwer zu beweisende Gründe für eine Kündigung vorliegen. Dabei gilt: Je größer die Zweifel sind, dass der Arbeitgeber überhaupt kündigen darf, desto größer ist die Chance auf eine hohe Abfindung.

In der Regel beträgt die Abfindung pro Jahr der Betriebszugehörigkeit ein halbes bis ein ganzes Bruttomonatsgehalt.

Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ausspricht, kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfindung beanspruchen:

  • Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss anwendbar sein, d.h. vereinfacht gesagt, in dem Betrieb müssen mindestsens zehn Mitarbeiter beschäftigt sein und das Arbeitsverhältnis muss mindestens sechs Monate bestanden haben.
  • Die Kündigung muss aus dringenden, betrieblichen Erfordernissen erfolgen, d.h. etwa eine deutlich schlechtere Auftragslage oder eine heftige finanzielle Schieflage. In der Kündigung muss auf die dringenden, betrieblichen Erfordernisse hingewiesen werden.
  • Der Arbeitgeber bietet dem Arbeitnehmer eine Abfindung an, wenn dieser dafür auf eine Klage vor dem Arbeitsgericht verzichtet.

Die Höhe der Abfindung beträgt in einem solchen Fall nach § 1a KSchG ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.

Außerdem besteht die Möglichkeit, eine Abfindung in einem Kündigungsschutzprozess zu erhalten (§§ 9 und 10 KSchG). Das ist der Fall, wenn der Richter feststellt, dass die Kündigung zwar nicht rechtmäßig war, es dem Arbeitnehmer aber nicht zugemutet werden kann, weiter bei dem Arbeitgeber beschäftigt zu sein. Solche Urteile sind jedoch selten.

Häufiger kommt es vor, dass die Parteien in der Güteverhandlung einen Abfindungsvergleich schließen.

In bestimmten Fällen kann eine Abfindung auch in einem Sozialplan, Tarifvertrag oder sogar Arbeitsvertrag festgelegt sein.

Darf ich die Abfindung komplett behalten?

Fast. Von der Abfindung werden keine Sozialabgaben wie Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen.
Allerdings wird die Abfindung im Rahmen der Einkommenssteuer besteuert. Durch die Fünftelregelung lässt sich die Steuerlast aber senken.

Und was ist mit dem Arbeitslosengeld?

Die Abfindung wir in der Regel nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Aber Vorsicht! Wird z.B. durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages die Kündigungsfrist verkürzt, so wird man bis Ablauf der Kündigungsfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld gesperrt und der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Darum sollte der Abschluss eines Aufhebungsvertrages immer gut überlegt und der Vertrag am besten von einem Profi überprüft werden.