Arbeitsrecht von A bis Z: Corona & Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht ist in vielerlei Hinsicht durch die Corona-Krise betroffen. Welche arbeitsrechtlichen Folgen ergeben sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dieser besonderen gesundheitlichen Gefahrenlage? 

Habe ich als Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung, wenn mich der Arbeitgeber wegen der Corona-Krise von der Arbeit freistellt?

Ja. Bei einer Freistellung durch den Arbeitgeber haben Arbeitnehmer weiterhin ihren Vergütungsanspruch.

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmer weiter zu bezahlen, auch wenn wegen Corona zu wenig Arbeit da ist?

Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich das sogenannte Wirtschaftsrisiko oder Betriebsrisiko. Das heißt, wenn z.B. wegen Auftragsmangel zu wenig Arbeit da ist oder bei einem Lieferanten Engpässe auftreten, muss der Arbeitgeber weiterhin die Vergütung an die Arbeitnehmer zahlen. Es ist sein Risiko, wenn er die von den Arbeitnehmern angebotene Arbeitsleistung nicht annehmen kann.

Kann mich der Arbeitgeber in „Zwangsurlaub“ schicken?

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers Urlaub „verordnen“. Allerdings gibt es Ausnahmen bei sog. Betriebsferien. Diese müssen aber mit genügend Vorlauf angekündigt und – falls vorhanden – mit dem Betriebsrat abgestimmt werden. Außerdem muss genügend Resturlaub für den Arbeitnehmer zur freien Verfügung verbleiben. Spontan und „von heute auf morgen“ kann der Arbeitgeber daher keinen Urlaub anordnen.

Werde ich weiter bezahlt, wenn ich unter Quarantäne stehe?

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, weiter bezahlt zu werden. Der Arbeitgeber kann sodann Anspruch gegenüber der zuständigen Behörde auf Erstattung des gezahlten Arbeitslohns haben. Einzelheiten dazu sind in § 56 Infektionsschutzgesetz geregelt.

Muss ich zur Arbeit, auch wenn ich Angst vor einer Ansteckung habe?

Wer Angst hat, sich mit dem Coronavirus zu infizieren und deshalb nicht zur Arbeit kommt, hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, denn der Arbeitnehmer ich ja nicht arbeitsunfähig erkrankt. Selbst wenn dem Arbeitnehmer der Weg zum Arbeitsplatz (etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln) als zu risikoreicht erscheint, ist das keine Entschuldigung, um von der Arbeit fernzubleiben. Dieses sogenannte Wegerisiko fällt in die Risikosphäre des Arbeitnehmers.

Allerdings kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber fordern, dass am Arbeitsplatz die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf die Corona-Epidemie eingehalten werden, z.B. dass ein ausreichender Mindestabstand zwischen Kolleginnen und Kollegen eingehalten wird oder Schutzmasken zur Verfügung gestellt werden.

Was ist, wenn ich keine Betreuungsmöglichkeit für mein Kind finde?

Grundsätzlich ist es Risiko des Arbeitnehmers, wenn Kindergärten und Kitas wegen des Coronavirus geschlossen bleiben und der Arbeitnehmer darum keine Betreuungsmöglichkeit für sein Kind hat. Entsprechend hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er wegen der Betreuung seines Kindes nicht zur Arbeit kann. Zwar könnte man an den Anspruch aus § 616 BGB denken, wonach der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Vergütung hat, wenn er für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ an der Arbeitserbringung verhindert ist. Allerdings ist dieser Anspruch in vielen Arbeitsverträgen ausgeschlossen; außerdem ist auch noch nicht endgültig geklärt in welchem Umfang dieser Anspruch tatsächlich besteht.

Habe ich als Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeit im Home-Office? Kann der Arbeitgeber Home-Office anordnen?

Für Arbeitnehmer gibt es keinen Anspruch darauf, von zu Hause aus arbeiten zu können (Home-Office). Natürlich können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf einigen, dass der Arbeitnehmer von zu Hause arbeitet – das setzt aber gegenseitiges Einvernehmen voraus. Umgekehrt können auch Arbeitgeber die Arbeit im Home-Office nicht einseitig anordnen.