Corona: Kann ich meine Pauschalreisen kostenfrei stornieren?
Ob eine kostenfreie Stornierung einer Pauschalreise für Reisende möglich ist, ist in § 651h Abs. 3 BGB geregelt. Dort heißt es:
„… der Reiseveranstalter [kann] keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise (…) erheblich beeinträchtigen.“
Dabei gilt eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts als Indiz für außergewöhnliche Umstände, ist aber keine Voraussetzung. Das Auswärtige Amt informiert auf seinen Webseiten, für welche Länder derzeit eine Reisewarnung gilt. Wenn eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts für den gebuchten Zeitraum vorliegt, können Reisende in Länder, für die diese Reisewarnung gilt, grundsätzlich kostenlos stornieren.
Trotzdem kann es auch ohne Vorliegen einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes Gründe geben, die die Reise erhebliche beeinträchtigen und damit zur kostenfreien Stornierung berechtigen. Diese Gründe muss der Reisende dem Veranstalter gegenüber darlegen, was für einen juristischen Laien schwierig sein kann. Die vom Gesetzestext geforderten „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände“ müssen objektiv gegeben sein und auch noch zum Zeitpunkt der Reise bestehen. Solche Umstände sind im Rahmen einer Städtereise etwa gesperrte Sehenswürdigkeiten, bei einer Kreuzfahrt geschlossene Häfen, beim Strandurlaub gesperrte Strände oder geschlossene Pools, Einreiseverbote und einschneidende Quarantänemaßnahmen.
Achtung! Subjektive Überlegungen, wie zum Beispiel die Zugehörigkeit zu Corona-Risikogruppen und damit eine individuelle höhere Gesundheitsgefährdung sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
Letztlich kommt es wie immer auf den konkreten Einzelfall an. Zudem sperren sich viele Reiseveranstalter, eine kostenfreie Stornierung zu akzeptieren und versteifen sich rein darauf, ob eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt oder nicht.
Derzeit liegen noch keine umfassenden Urteile zu diesen Streitfragen vor; die Gerichte werden sich in den nächsten Wochen und Monaten mit Sicherheit damit beschäftigen müssen.
Hat der Reiseveranstalter einer kostenfreien Stornierung zugestimmt oder hat der Reiseveranstalter die Reise selbst abgesagt, muss der Veranstalter den bereits gezahlten Reisepreis gemäß § 651h Abs. 5 BGB innerhalb von 14 Tagen nach der Stornierung zurückzahlen. Allerdings kommt es derzeit bei den Rückzahlungen zu starken Verzögerungen und die Kunden werden von den Reiseveranstaltern oft monatelang „hingehalten“. Einen Gutschein muss der Reisende jedoch auf keinen Fall annehmen.