Arbeitsrecht von A bis Z: Corona & Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht ist in vielerlei Hinsicht durch die Corona-Krise betroffen. Welche arbeitsrechtlichen Folgen ergeben sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dieser besonderen gesundheitlichen Gefahrenlage?
Habe ich als Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung, wenn mich der Arbeitgeber wegen der Corona-Krise von der Arbeit freistellt?
Ja. Bei einer Freistellung durch den Arbeitgeber haben Arbeitnehmer weiterhin ihren Vergütungsanspruch.
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmer weiter zu bezahlen, auch wenn wegen Corona zu wenig Arbeit da ist?
Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich das sogenannte Wirtschaftsrisiko oder Betriebsrisiko. Das heißt, wenn z.B. wegen Auftragsmangel zu wenig Arbeit da ist oder bei einem Lieferanten Engpässe auftreten, muss der Arbeitgeber weiterhin die Vergütung an die Arbeitnehmer zahlen. Es ist sein Risiko, wenn er die von den Arbeitnehmern angebotene Arbeitsleistung nicht annehmen kann.
Kann mich der Arbeitgeber in „Zwangsurlaub“ schicken?
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers Urlaub „verordnen“. Allerdings gibt es Ausnahmen bei sog. Betriebsferien. Diese müssen aber mit genügend Vorlauf angekündigt und – falls vorhanden – mit dem Betriebsrat abgestimmt werden. Außerdem muss genügend Resturlaub für den Arbeitnehmer zur freien Verfügung verbleiben. Spontan und „von heute auf morgen“ kann der Arbeitgeber daher keinen Urlaub anordnen.
Werde ich weiter bezahlt, wenn ich unter Quarantäne stehe?
Muss ich zur Arbeit, auch wenn ich Angst vor einer Ansteckung habe?
Wer Angst hat, sich mit dem Coronavirus zu infizieren und deshalb nicht zur Arbeit kommt, hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, denn der Arbeitnehmer ich ja nicht arbeitsunfähig erkrankt. Selbst wenn dem Arbeitnehmer der Weg zum Arbeitsplatz (etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln) als zu risikoreicht erscheint, ist das keine Entschuldigung, um von der Arbeit fernzubleiben. Dieses sogenannte Wegerisiko fällt in die Risikosphäre des Arbeitnehmers.
Allerdings kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber fordern, dass am Arbeitsplatz die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf die Corona-Epidemie eingehalten werden, z.B. dass ein ausreichender Mindestabstand zwischen Kolleginnen und Kollegen eingehalten wird oder Schutzmasken zur Verfügung gestellt werden.